e) Insgesamt hat das geplante Bauvorhaben im Allgemeinen und die projektierte Einstellhallenzufahrt im Speziellen gegenüber der als öffentlichen Parkplatz genutzten Fläche auf Parzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. N.________ keinen Strassenabstand einzuhalten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.