Schliesslich würde es auch dem Sinn und Zweck des Strassenabstands widersprechen, wenn dieser vorliegend eingehalten werden müsste. Dieser dient nach dem Gesagten (E. 5c) einerseits dafür, den Raum für einen allfälligen Ausbau der Strasse freizuhalten. Für den Ausbau einer (in diesem Bereich gar nicht vorhandenen) Strasse besteht am Südrand dieses Platzes angrenzend zur geplanten Einstellhalle kein Bedarf. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Plan des Strassensanierungsprojekts «Einmündung K.________strasse / P.________strasse» (Beilage 2 zur Beschwerde).