Selbst wenn sich ein Fahrbahnrand definieren liesse und hier – entgegen dem Gesagten – überhaupt ein Strassenabstand einzuhalten wäre, so könnte als Fahrbahnrand nicht einfach die Parzellengrenze gelten; es müsste näher geprüft werden, ob sich dieser der Ansicht der Gemeinde folgend rund 2 m nördlich der Parzellengrenze befinden würde, zumal am Südrand gemäss plausiblen Ausführungen der Gemeinde noch der Verschiebungsstandort der bestehenden Entsorgungsstelle vorgesehen ist. Dies kann nach dem Gesagten jedoch offen bleiben, weshalb auch auf die diesbezüglichen Entgegnungen der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 12. August 2022 nicht einzugehen ist.