Die fehlende Eigenschaft dieses Platzes als öffentliche Strasse im Sinne der Strassengesetzgebung zeigt sich auch darin, dass es auf dem Platz an einer klar abgrenzbaren Fahrbahn und damit an einem bestimmbaren Fahrbahnrand fehlt. Ein solcher wäre jedoch für die Bemessung des Strassenabstands nötig. Selbst wenn sich ein Fahrbahnrand definieren liesse und hier – entgegen dem Gesagten – überhaupt ein Strassenabstand einzuhalten wäre, so könnte als Fahrbahnrand nicht einfach die Parzellengrenze gelten;