Der Ansicht der Gemeinde folgend ist beim vorliegenden Parkplatz auf Parzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. N.________ nach dem Gesagten nicht von einem Platz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SG und damit einer öffentlichen Strasse im Sinne der Strassengesetzgebung auszugehen. Die überdachte Einstellhalleneinfahrt auf Parzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. M.________ muss daher gegenüber diesem Platz keinen Strassenabstand einhalten. Die fehlende Eigenschaft dieses Platzes als öffentliche Strasse im Sinne der Strassengesetzgebung zeigt sich auch darin, dass es auf dem Platz an einer klar abgrenzbaren Fahrbahn und damit an einem bestimmbaren Fahrbahnrand fehlt.