d) Strittig ist in erster Linie, ob es sich beim angrenzenden Parkplatz auf Parzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. N.________ überhaupt um eine öffentliche Strasse im Sinne der erwähnten Grundlagen handelt, von welcher der massgebende Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten ist. In diesem Zusammenhang ist zwar die Definition der öffentlichen Strassen nach Art. 4 Abs. 1 SG zu beachten, wonach die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze als 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N.15 f.