c) Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG sowie Art. 44 Abs. 1 GBR haben Bauten und Anlagen gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fussund Radwegen einen Strassenabstand von 3.6 m ab Fahrbahnrand einzuhalten. Die Strassenabstandsvorschriften haben verkehrsplanerische, verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Sie halten einerseits den Raum frei, um einen Ausbau der Strasse (z.B. mit einem Trottoir) zu ermöglichen.