führt zudem aus, die Ansicht der Gemeinde, welche die Einstellhalle als Nebenbaute im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GBR beurteile und deshalb einen Grenzabstand von 2 m als ausreichend erachte, sei rechtlich haltbar und deshalb nicht zu korrigieren. Sollte die BVD dennoch der Ansicht sein, dass der Strassenabstand nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG eingehalten werden müsse, so sei Folgendes zu berücksichtigen: Der Parkplatz der Gemeinde werde durch das Bauvorhaben kleiner, weshalb die bestehenden Entsorgungscontainer der Gemeinde um die Grenzverschiebung verschoben werden müssen.