b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus (Ziff. 2.2.3.6), der Stellungnahme der Gemeinde vom 5. Oktober 2020 sei zu entnehmen, dass die Gemeinde die teilweise überdachte Einstellhalleneinfahrt als unbewohnte Anbaute mit weniger als 60 m2 Gebäudefläche und weniger als 3 m Gebäudehöhe qualifiziere. Somit sei der für unbewohnte An- und Nebengebäude vorgesehene Grenzabstand von 2 m gemäss Art. 2 Abs. 2 GBR17 eingehalten.