Eine «Rechtfertigung» für das Unterschreiten des Strassenabstandes liege nicht vor und es sei auch kein Ausnahmegesuch gestellt worden. Die Ausnahmebewilligung könnte zudem ohnehin nicht erteilt werden, weil es an den besonderen Verhältnissen fehle. Eine Ausnahmebewilligung für eine leicht entfernbare Kleinbaute falle bei einer Einfahrt zu einer unterirdischen Einstellhalle schliesslich ausser Betracht.