a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das oberirdische und teilweise überdachte Bauwerk für die Ein- und Ausfahrt in die Einstellhalle auf Parzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. M.________ halte den massgebenden Strassenabstand von 3.6 m nicht ein. Die öffentliche Strassenparzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. N.________ grenze direkt an die Parzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. M.________ an. Auf dieser Strassenparzelle befinde sich nördlich der Bauparzelle ein öffentlicher Parkplatz, welcher ebenfalls als Warteraum für die im Winter nur stündlich befahrbare P.________strasse diene. Auf dem Parkplatz würden daher regelmässig mehrere Fahrzeuge zirkulieren, und zwar nicht nur zum Zweck des Parkierens.