Es bestehen keinerlei Indizien, dass die Gemeinde ihren gesetzlichen Aufgaben und Kontrollpflichten im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsgesetzgebung nicht nachkommen würde. Für die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Eventualantrags geforderte Auflage, wonach die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Lenk jährlich zu kontrollieren habe, ob die Wohnungen tatsächlich als Erstwohnungen genutzt werden, besteht daher kein Anlass. Der Eventualantrag ist daher ebenfalls abuzuweisen. 5. Strassenabstand