im Datenbestand des von ihr geführten Gebäude- und Wohnregisters speziell erfasst und bezeichnet. Zusätzlich sei im Einwohnerregister ersichtlich, ob die Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen bestimmungsgemäss genutzt würden. Die Meldepflicht der Einwohnerkontrolle nach Art. 16 Abs. 1 ZWG werde vollzogen. Dies ermögliche jederzeit eine Kontrolle und Auswertung, ob alle Wohnungen gemäss den Nutzungsauflagen bewohnt würden. Es bestehen keinerlei Indizien, dass die Gemeinde ihren gesetzlichen Aufgaben und Kontrollpflichten im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsgesetzgebung nicht nachkommen würde.