Auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Befragung der ortsfremden Kaufinteressenten konnte daher verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine weiteren, relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.16 Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden wird daher abgewiesen. Die Gemeinde hat schliesslich jährlich ein Wohnungsinventar zu erstellen, in welchem mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Anzahl der Erstwohnungen aufzuführen sind (Art. 4 ZWG). Gemäss den Angaben der Gemeinde werden Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen