Die Kaufwilligen haben ihre Absicht an einer Erstwohnungsnutzung mit der Unterzeichnung der Reservationsverträge bezeugt und diese Absicht in den Begleitschreiben näher und in nachvollziehbarer Weise begründet. Im Übrigen könnte angesichts der vorhandenen Nachfrage in der Gemeinde Lenk nach Erstwohnungen im betreffenden Marktsegment auf solche ernsthaften und konkreten Zusicherungen ohnehin verzichtet werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Befragung der ortsfremden Kaufinteressenten konnte daher verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine weiteren, relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.