Die Absicht der Beschwerdegegnerin, sämtliche Wohnungen als Erstwohnungen zu veräussern, ist somit realistisch. Es bestehen schliesslich auch keine Anzeichen, dass die Beschwerdegegnerin von vornherein auf eine künftige Sistierung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b ZWG setzen würde. Vielmehr hat sie bereits in den Reservationsverträgen klar festgelegt und damit offen kommuniziert, dass die Wohnungen nur als Erstwohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a ZWG genutzt werden dürfen. Auch gilt es bezüglich dieser Möglichkeit der Sistierung relativierend zu beachten, dass der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen gemäss