Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nur abgeschlossene Kaufverträge für «Wohnungen ab Plan» oder ein öffentlich beurkundeter Vorvertrag mit Verpflichtung zum Kauf als ausreichend betrachten, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich dieses Erfordernis nicht aus den gesetzlichen Grundlagen oder aus der Rechtsprechung ableiten und andererseits würde es zu weit führen, wenn für den Beleg der ernsthaften und konkreten Zusicherungen vor Vorhandensein einer rechtskräftigen Baubewilligung Kaufverträge oder öffentlich beurkundete Vorverträge verlangt würden.