Bei den Reservationsverträgen inkl. Begleitschreiben handelt es sich damit um ernsthafte und konkrete Zusicherungen dieser Interessenten für den Erwerb von Erstwohnungen. Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nur abgeschlossene Kaufverträge für «Wohnungen ab Plan» oder ein öffentlich beurkundeter Vorvertrag mit Verpflichtung zum Kauf als ausreichend betrachten, so kann ihnen nicht gefolgt werden.