Erst Recht gilt dies für die nicht näher begründeten / belegten Zweifel der Beschwerdeführenden an dieser Absicht aufgrund angeblicher Äusserungen von Kaufinteressenten im Dorf «unter vorgehaltener Hand» und angeblicher Hinweise aus dem Dorf. Insgesamt bestehen keine Indizien, dass es die Interessenten mit der Nutzung ihrer künftigen Wohnungen als Erstwohnungen nicht ernst meinen würden. Bei den Reservationsverträgen inkl. Begleitschreiben handelt es sich damit um ernsthafte und konkrete Zusicherungen dieser Interessenten für den Erwerb von Erstwohnungen.