e) Nur eine offensichtlich unzureichende Nachfrage würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vorliegen von ernsthaften und konkreten Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohnerinnen und Bewohner erfordern. Von einer offensichtlich unzureichenden Nachfrage ist vorliegend nach dem Gesagten nicht auszugehen, womit auf solche ernsthaften und konkreten Zusicherungen verzichtet werden könnte. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin für elf der zwölf Erstwohnungen Reservationsverträge zwischen ihr und den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern eingereicht.14 Für die geplanten Erstwohnungen sind die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner damit bereits bekannt.