In den Schlussbemerkungen vom 12. August 2022 ergänzen die Beschwerdeführenden, die einfach-schriftlichen Reservationsverträge, welche ihrer Natur nach Vorverträge darstellen würden, seien sogar nichtig. Sämtliche der im Verfahren bekanntgegebenen Kaufinteressentinnen und -interessenten könnten jederzeit aussteigen, ohne dass dies Einfluss auf die dereinst erteilte Baubewilligung hätte. Abhilfe könnte nur ein öffentlich beurkundeter Vorvertrag schaffen, mit welchem sich die Parteien verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Kaufvertrag abzuschliessen.