Diese Personen seien allesamt älteren Jahrgangs und hätten dementsprechend ein soziales Umfeld andernorts aufgebaut. Es bestehe daher die Vermutung, dass der bisherige Wohnsitz beibehalten werde und die Nutzung der Wohnung an der Lenk sodann faktisch als Zweitwohnung erfolge. Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs sei offensichtlich. In den Schlussbemerkungen vom 12. August 2022 ergänzen die Beschwerdeführenden, die einfach-schriftlichen Reservationsverträge, welche ihrer Natur nach Vorverträge darstellen würden, seien sogar nichtig.