Sie würden deshalb erhebliche Zweifel hegen, dass die zwölf neuen Wohnungen dereinst effektiv von den heutigen Interessenten als eigentliche Erstwohnungen gebraucht würden. Mit den unverbindlichen Reservationsverträgen könne der von der Rechtsprechung geforderte Nachweis über ernsthafte und konkrete Kaufinteressen für die Nutzung der Wohnungen als Erstwohnungen nicht erbracht werden. Das ungute Gefühl ihrerseits werde dadurch verstärkt, dass sich einzelne der Kaufinteressenten im Dorf unter vorgehaltener Hand dahingehend geäussert hätten, man müsse die Wohnungen nur zwei Jahre wirklich selber bewohnen und danach sei das mit den Erstwohnungen kein Thema mehr.