b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus (Ziff. 2.2.3.2), aus der von der Gemeinde eingereichten Tabelle mit allen seit dem Abstimmungsdatum über das Zweitwohnungsgesetz bewilligten und erstellten Wohnungen sei ersichtlich, dass all diese Wohnungen rechtmässig bewohnt würden und entsprechend keine Leerstände zu verzeichnen seien. Darüber hinaus habe die Baugesuchstellerin im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens Reservationsverträge für den Erwerb von sämtlichen Wohnungen ihres Bauvorhabens durch Privatpersonen, welche die Wohnungen als Erstwohnungen nutzen wollen, eingereicht.