Auch für die Beschwerdeführenden war gestützt auf diese Ausführungen klar erkennbar, dass aus Sicht der Vorinstanz auf eine Befragung der Kaufinteressenten verzichtet werden konnte, auch wenn ihr Verfahrensantrag nicht explizit abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführenden waren damit in der Lage, die Baubewilligung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Damit hat die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist zu verneinen. 3. Nutzung zu Erstwohnungszwecken, Grundlagen