Damit gab sie einerseits klar zum Ausdruck, dass die Reservationsverträge mit dazugehörigen Begründungen aus ihrer Sicht die Absicht der Erstwohnungsnutzung der Interessenten genügend belegen. Anderseits lässt sich aus diesen Ausführungen und dem Schluss des hinreichenden Nachweises auch eindeutig schliessen, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen für unnötig hielt. Auch für die Beschwerdeführenden war gestützt auf diese Ausführungen klar erkennbar, dass aus Sicht der Vorinstanz auf eine Befragung der Kaufinteressenten verzichtet werden konnte, auch wenn ihr Verfahrensantrag nicht explizit abgewiesen wurde.