c) Die Vorinstanz begründet in Ziffer 2.2.3.2 des angefochtenen Entscheids, wieso aus ihrer Sicht ein hinreichender Nachweis über die Nachfrage von Erstwohnungen vorliegt und die Vorgaben der Zweitwohnungsgesetzgebung bzw. die Vorgaben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt sind (vgl. E. 4b). Dabei führte sie auch aus, dass für sie angesichts der eingereichten Reservationsverträge keine Zweifel an der Absicht der Erstwohnungsnutzung bestünden. Damit gab sie einerseits klar zum Ausdruck, dass die Reservationsverträge mit dazugehörigen Begründungen aus ihrer Sicht die Absicht der Erstwohnungsnutzung der Interessenten genügend belegen.