Die Vorinstanz habe sich zu diesem Antrag weder im Rahmen der Verfahrensinstruktion noch im angefochtenen Entscheid geäussert. Sie sei auf die entsprechenden Rügen auch materiell nicht im Detail eingegangen und habe lediglich lapidar festgehalten, gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin sowie die durch die Einwohnergemeinde Lenk eingereichte Wohnungsübersicht liege ein hinreichender Nachweis über den Bedarf an Erstwohnungen vor. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.