a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass Reservationsverträge sachenrechtlich keinen Anspruch begründen würden und die Begründungsschreiben der Kaufinteressenten rund zur Hälfte nicht überzeugen würden. Sie hätten zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen Verfahrensantrag gestellt, wonach sämtliche Kaufinteressenten als Zeugen über ihre Absicht zur dauerhaften Wohnsitznahme in diesen Wohnungen zu befragen seien. Die Vorinstanz habe sich zu diesem Antrag weder im Rahmen der Verfahrensinstruktion noch im angefochtenen Entscheid geäussert.