Innert verlängerter Frist reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen vom 12. August 2022 ein, worin sie ebenfalls an ihren Anträgen festhalten. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. August 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge mit einem Eventualantrag, wonach das Verfahren zu sistieren sei, bis der Abfallcontainerplatz bewilligt und der entsprechende Bereich umgewidmet resp. entwidmet ist. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).