3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 beschränkte sich das Regierungsstatthalteramt auf das Thema der Zweitwohnungsgesetzgebung und führte hierzu zusammenfassend aus, dass die Beschwerde hinsichtlich der Rüge, das Bauvorhaben verletze die Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung, abzuweisen sei. Die Gemeinde reichte eine Stellungnahme vom 14. April 2022 ein, ohne darin einen expliziten Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.