Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids, eventuell sei der angefochtene Gesamtentscheid mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Lenk jährlich zu kontrollieren hat, ob die Wohnungen tatsächlich als Erstwohnungen genutzt werden. Für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin gutzuheissen sei, beantragen die Beschwerdeführenden als Verfahrensantrag die Befragung der ortsfremden Kaufinteressenten über deren Absicht zur dauernden Wohnsitznahme an der Lenk im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Teilnahme der Parteien.