«Die zwölf neuen Wohnungen müssen ausschliesslich und dauernd durch Personen genutzt werden, die in der Gemeinde Lenk Wohnsitz haben. Das Grundbuchamt Oberland, 3714 Frutigen, wird angewiesen, für die beiden neuen Wohnhäuser K.________strasse auf Lenk Grundbuchblatt Nrn. M.________ und H.________ die Anmerkung «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Verordnung des Bundesrats über Zweitwohnungen vom 4. Dezember 2015 (ZWV) als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einzutragen. Bei Begründung von Stockwerkeigentum oder einer Abparzellierung ist diese Anmerkung auf die jeweiligen Stockwerkeinheiten bzw. Parzellen zu übertragen.