b) Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eine «nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung zu beziffernde Parteientschädigung für einen Arbeitsaufwand von 14 Stunden zuzuerkennen.» Die Parteikosten umfassen gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG den durch die berufsmässige, d.h. anwaltliche Parteivertretung anfallenden Aufwand. Bei aufwändigen Verfahren kann laut Art. 104 Abs. 2 VRPG auch Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zugesprochen werden. Eine solche Billigkeitsentschädigung wird aber nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen.