Die Vorinstanz verrechnete die Pauschalen gemäss Gebührenreglement und Gebührentarif für die Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel, das Einholen von drei Amtsberichten und Nebenbewilligungen und die Wasseranschlussbewilligung. Diese Tätigkeiten sind alle nachvollziehbar vorgenommen worden, weshalb die entsprechenden Pauschalen zu Recht verrechnet wurden. Auch die Weiterverrechnung der Gebühren für die eingeholten Amts- resp. Fachberichte sowie für die Publikation des Baugesuches sind zu Recht erhoben worden.