Aus diesen Gründen hatte die Vorinstanz keinen Anlass, das Verfahren früher zu beenden, sondern hat es zu Recht weiter geführt bis der Beschwerdeführer das Baugesuch am 26. Januar 2022 zurückzog. Die Vorinstanz durfte daher ihre Aufwände und Auslagen für das Verfahren bis zur Abschreibungsverfügung vom 3. Februar 2022 dem Beschwerdeführer auferlegen. d) Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit der Abschreibungsverfügung vom 3. Februar 2022 eine Aufwanderfassung zu. In dieser sind die pauschalen Gebühren sowie die Gebühren nach Aufwand detailliert aufgeführt.