Der Beschwerdeführer hat somit weder am 25. Oktober noch am 20. Dezember 2021 der Gemeinde mitgeteilt, dass er die Angelegenheit nicht mehr als Baugesuch behandelt haben wolle. Er hat zwar immer wieder geltend gemacht, er erachte das Vorhaben als baubewilligungsfrei. Gleichzeitig hielt er am 25. Oktober 2021 explizit fest, das hängige Gesuch werde trotzdem vorläufig nicht zurückgezogen und am 20. Dezember 2021 sowie am 7. Januar 2022 beantragte er die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Aus diesen Gründen hatte die Vorinstanz keinen Anlass, das Verfahren früher zu beenden, sondern hat es zu Recht weiter geführt bis der Beschwerdeführer das Baugesuch am 26. Januar 2022 zurückzog.