erneut die Baubewilligungspflicht seines Vorhabens und berief sich auf die Besitzstandsgarantie. Er hielt aber wiederum auch fest, es sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, sollte die Baubewilligungspflicht bejaht werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 stellte sich der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gemeinde sei legitimiert, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der minimalen Raumhöhe zu erteilen, da das Regierungsstatthalteramt mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 den Ball an die Gemeinde weitergegeben habe.