Er bedankte sich zudem für die Weiterleitung des Ausnahmegesuchs an das Regierungsstatthalteramt. Am 14. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die eingeholten Amts- und Fachberichte zu. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der Verweigerung der Ausnahmebewilligung durch das Regierungsstatthalteramt der Bauabschlag drohe. In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2021 führte der Beschwerdeführer zwar aus, er erachte das Projekt weiterhin als nicht bewilligungspflichtig und bestritt insbesondere die Pflicht für das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung betreffend Raumhöhe. Aber er hielt auch fest, das hängige Gesuch werde