Mit Schreiben vom 10. September 2021 hielt die Vorinstanz explizit fest, es handle sich um ein Baubewilligungsverfahren. Sie stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig das Verfahrensprogramm zu und erklärte, das Ausnahmegesuch werde an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wehrte sich nicht gegen das im Verfahrensprogramm skizzierte Vorgehen, sondern reichte in der Folge mit Schreiben vom 21. September 2021 zusätzlich das Formular 2.0 ein. Er bedankte sich zudem für die Weiterleitung des Ausnahmegesuchs an das Regierungsstatthalteramt.