Dass er mit Schreiben vom 25. August 2021 die Bewilligung des Baugesuches beantragte, zeigt aber, dass ihm bewusst war, dass die Vorinstanz – wie von ihm im Schreiben vom 8. Juli 2021 gewünscht – die Eingabe als Baugesuch qualifizierte. Mit der Einreichung der Unterlagen und seinem Antrag auf Bewilligung akzeptierte er dieses Vorgehen. Die Vorinstanz setzte daher das Baubewilligungsverfahren zu Recht fort.