Mit Schreiben vom 25. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Informationen und Unterlagen und Pläne ein und beantragte, das Baugesuch sei zu bewilligen und Aspekte, die einer Ausnahmebewilligung bedürften, seien mittels Erteilung einer solchen gutzuheissen. Der Beschwerdeführer stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass sein Vorhaben baubewilligungsfrei sei. Dass er mit Schreiben vom 25. August 2021 die Bewilligung des Baugesuches beantragte, zeigt aber, dass ihm bewusst war, dass die Vorinstanz – wie von ihm im Schreiben vom 8. Juli 2021 gewünscht – die Eingabe als Baugesuch qualifizierte.