Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2021 mit, das Vorhaben des Beschwerdeführers sei baubewilligungspflichtig. Weiter teilte die Vorinstanz mit, das Baugesuch weise Mängel auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen. Sie hielt dazu fest, ohne die geforderten Ergänzungen könne das Baubewilligungsverfahren nicht eingeleitet bzw. fortgesetzt werden. Mit Schreiben vom 25. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Informationen und Unterlagen und Pläne ein und beantragte, das Baugesuch sei zu bewilligen und Aspekte, die einer Ausnahmebewilligung bedürften, seien mittels Erteilung einer solchen gutzuheissen.