c) Der Beschwerdeführer hat am 13. Juli 2021 bei der Vorinstanz ein Baugesuch, bestehend aus Baugesuchsformularen und Plänen, eingereicht. Er hat zwar in einem Begleitschreiben von einer Bauvoranfrage gesprochen und die Baubewilligungspflicht des Vorhabens angezweifelt. Doch er hielt schliesslich fest: «Sollte die Gemeinde dennoch zum Schluss gelangen, dass eine Baubewilligung notwendig ist, ist die vorliegende Bauvoranfrage inkl. ihrer Beilagen als Baugesuch zu qualifizieren und es wird höflich um dessen Bewilligung gebeten.»