18a GebV9). Die Gemeinde erlässt für ihre Gebühren einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Krattigen hat ein Gebührenreglement erlassen, in dessen Anhang der Gebührentarif enthalten ist.10 Dies ist gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG zulässig. Im GebR werden unter dem Titel «Bauwesen» die gebührenpflichtigen Tatbestände für das Bauwesen aufgezählt. Für gewisse Tätigkeiten ist eine im Gebührenreglement festgelegte Pauschalgebühr 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 33a N. 2 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG