52 Abs. 2 BewD). Auslagen sind namentlich Reiseentschädigungen, Zeugengelder, Kosten für technische Untersuchungen, Expertenhonorare, Post-, Telefon- und Telegrafengebühren sowie Insertionskosten, nicht aber die Kosten für die Beschaffung des nötigen Fachwissens der Gemeinde. Letztere sind bereits in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen und können den Baugesuchstellenden nicht zusätzlich belastet werden (Art. 51 Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 33a BauG).8 Zusätzlich zu den Auslagen erhebt die Baubewilligungsbehörde die ihr in Rechnung gestellten Gebühren für Amts- und Fachberichte sowie für weitere zusammen mit ihrem Entscheid zu eröffnende Verfügungen (Art. 18a GebV9).