Der seit 25. August 2021 von der Vorinstanz betriebene Aufwand überschreite zeitlich und inhaltlich deutlich 50 % des Gesamtaufwands. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein wesentlicher Teil des erbrachten und verrechneten Aufwands hätte vermieden werden können, wenn sich die Vorin-stanz vertieft mit dem Sachverhalt und den geltenden Normen auseinandergesetzt hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer mehrfach Gespräche angeboten, welche das Verfahren hätten verkürzen können. Diese Angebote seien von den Behörden nicht beachtet worden.