a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 7. März 2022, die mit Abschreibungsverfügung vom 3. Februar 2022 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3262.80 um mindestens die Hälfte zu reduzieren. Er begründet diesen Antrag damit, dass die Vorinstanz spätestens nach Einreichen seines Schreibens vom 25. August 2021 hätte erkennen müssen, dass sein Vorhaben grösstenteils baubewilligungsfrei sei. Zudem habe er am 25. Oktober und 20. Dezember 2021 mitgeteilt, dass er die Angelegenheit nicht mehr als Baugesuch behandelt haben wolle. Der seit 25. August 2021 von der Vorinstanz betriebene Aufwand überschreite zeitlich und inhaltlich deutlich 50 % des Gesamtaufwands.