Aus diesem Schreiben geht klar hervor, dass die Gemeinde bei einem Rückzug des Baugesuches eine Abschreibungsverfügung erlassen würde. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Gemeinde mit Schreiben vom 26. Januar 2022 Folgendes mit: «Hiermit ziehe ich die ebenfalls rubrizierte Bauvoranfrage, welche durch die Gemeinde als Baugesuch qualifiziert wurde, zurück.» Damit hat der Beschwerdeführer sein Baugesuch ausdrücklich und unmissverständlich zurückgezogen. Die Vorinstanz hat daher das Verfahren zu Recht abgeschrieben. 4. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens