Im Schreiben vom 12. Januar 2022 hielt die Vorinstanz Folgendes fest: «Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und unserer Prüfung kann das nachgesuchte Bauvorhaben durch die Gemeinde nicht bewilligt werden. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 21 VRPG erteilen wir Ihnen hiermit die Gelegenheit, sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich zum Sachverhalt zu äussern. Insbesondere ersuchen wir Sie um Mitteilung, ob Sie - das Baugesuch zurückziehen (Abschreibungsverfügung);